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Betriebssicherheitsverordnung - Beratung

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Beratungen zum Themenbereich “Inbetriebnahme, Betrieb

und Prüfung von Druckanlagen nach BetrSichV/ÜAnlG”

 

 

Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen hat der Arbeitgeber/Betreiber

die Vorgaben der BetrSichV – kürzlich in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) überführt -

sowie mitgeltender Rechtsvorschriften zu erfüllen.
Bei überwachungsbedürftigen Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen gelten erweiterte Anforderungen betreffend z. B. Gefährdungsbeurteilung, Entfall des Bestandschutzes, Schutzmaßnahmen bei besonderen Unfallschwerpunkten. Ferner werden neue Qualifikationsanforderungen an Beschäftigte für bestimmte Arbeitsaufgaben festgelegt und Dokumentationspflichten erweitert.
Die Vorschriften betreffend die Prüfung vor Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie die wiederkehrenden Prüfungen sind neu geordnet worden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten sicherheitstechnischen Schutzmaßnahmen gemäß TRBS 2141 „Gefährdungen bei Dampf und Druck“ zu dokumentieren und bei den Prüfungen von Druckanlagen vorzuhalten.

 

Dem Arbeitgeber wird die Möglichkeit geboten, mit der ZÜS abgestimmte Prüfkonzepte für Ersatzprüfungen und Ersatzmaßnahmen zu entwickeln und somit Anlagensicherheit, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit im Betrieb zu optimieren.

Die Kenntnis der erweiterten Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung/ÜAnlG und des fortgeschriebenen technischen Regelwerks bilden eine der Voraussetzungen für die rechtskonforme Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch den Arbeitgeber/Betreiber.

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