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Betriebssicherheitsverordnung - Beratung

Beratungen zum Themenbereich “Inbetriebnahme, Betrieb und Prüfung von Druckanlagen nach der novellierten

BetrSichV”

 

Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Druckanlagen hat der Arbeitgeber/

Betreiber die gesetzlichen Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung, aber auch weiterer, davon unabhängig geltender Rechtsvorschriften zu

erfüllen.
Mit der novellierten BetrSichV, zuletzt geändert am 30. Juli 2022, werden erweiterte Anforderungen gestellt betreffend z. B. Gefährdungsbeurteilung,

Entfall des Bestandschutzes, spezielle Schutzmaßnahmen bei besonderen Unfallschwerpunkten. Ferner werden neue Qualifikationsanforderungen

an Beschäftigte für bestimmte Arbeitsaufgaben gestellt und Dokumentationspflichten erweitert.
Für überwachungsbedürftige Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen werden die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen neu geordnet und bestimmte Prüffristen begrenzt. Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten sicherheitstechnischen Schutzmaßnahmen gemäß TRBS 2141 „Gefährdungen bei Dampf und Druck“ zu dokumentieren und bei den Prüfungen von Druckanlagen vorzuhalten.

Dem Arbeitgeber wird die Möglichkeit geboten, mit der ZÜS abgestimmte Prüfkonzepte für Ersatzprüfungen zu entwickeln und somit Anlagensicherheit, Verfügbarkeit  und Wirtschaftlichkeit im Betrieb zu verbinden.

Die Kenntnis der erweiterten Anforderungen der novellierten Betriebssicherheitsverordnung und des fortentwickelten technischen Regelwerks bilden eine zwingende Voraussetzung für die rechtskonforme Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch den Arbeitgeber/Betreiber.

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